Abholung, Warten auf Diagnose/Reparatur

Mein guter Freund Dr. Google hat mir dann auch weiterhelfen können, wie es sich mit dem anderen Thema verhält.

 

Wen es genauer interessiert, nachstehend gibt’s ein paar mehr Details:

Grundsätzlich hat man als Käufer nach §439 Absatz 1 BGB ja das (Wahl-)Recht zwischen Nachlieferung (also Lieferung einer mangelfreien Sache) oder Nacherfüllung (Reparatur der Sache).
Da eine Nachlieferung bei einem gebrauchten Auto kaum möglich ist, bleibt hier eigentlich nur die Nacherfüllung (sofern diese denn möglich ist bzw. keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht).Um den Nacherfüllungsanspruch geltend machen zu können, ist man als Käufer allerdings verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (vgl. Leiturteil des BGH vom 10.03.2010, Az.: VI ZR 310/08).
Macht ja auch Sinn.
Sonst könnte man ja einfach zur „Werkstatt des Vertrauens“, z.B. den Motor einmal neu überholen lassen und das dem Händler dann in Rechnung stellen.Jetzt ist nur die Frage wo. Dazu steht im Speziellen nichts im BGB.
Allerdings wird hier dann nach §269 Absatz 1 BGB erstmal geschaut was zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Gibt es dazu (wie meistens) nichts, wird auf die „Natur des Schuldverhältnisses“ geschaut.

Beim schlechten Joghurt aus dem Supermarkt, muss dieser also wieder zurück in den Supermarkt gebracht werden.
Hat man hingegen im Baumarkt Fliesen gekauft und die bereits eingebaut, wäre das eben jener Ort des Einbaus.
Wenn auch das alles zu nichts führt, ist es der Sitz des Verkäufers.

 

Zusammengefasst:
– Man muss sich als Käufer darum kümmern das Auto zum Verkäufer zu schaffen.

Allerdings:
– Auch wenn man als Käufer erstmal in Vorleistung gehen muss, die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer nach ständiger Rechtssprechung zu tragen!

Also hab ich mich gleich am Montag darum gekümmert einen Transport zu organisieren, der den Golf zum Händler bringen würde.
Wären inkl. Märchensteuer rund 250€ gewesen.

Habe dann den Händler angerufen und ihm gesagt, dass ich einen Transport organisieren könnte, er dafür die Kosten aber zu tragen hätte wenn ich das mache.
Da ist er erstmal „aus allen Wolken gefallen“, bis ich ihn dann irgendwann von der Rechtslage überzeugt hatte.
Naja, und plötzlich hatte er dann doch eine Möglichkeit den Wagen selbst abzuholen…

 

Bis das dann allerdings auch tatsächlich passiert ist, sind nochmal 5 Tage vergangen.

Mit minimalster „Vorwarnzeit“ wurde der GTI dann Samstag spät Abends abgeholt…
Und dann?
Dann ist erstmal zwei Wochen lang nix passiert.

Immer wieder habe ich nachgefragt was denn nun mit dem Auto ist, dass wir auf das Auto angewiesen sind und immer wieder wurde ich hingehalten.
Auch der Mechaniker konnte mir nicht wirklich weiterhelfen, da er vom Händler nicht das okay bekommen hatte nachzuschauen, sondern immer andere Dinge vorziehen sollte.

Mitte Dezember hat es mir dann gereicht und ich hab wieder angefangen mich einzulesen, was ich da überhaupt für Möglichkeiten habe.

 

Wen es auch hier genauer interessiert, nachstehend gibt’s wieder ein paar mehr Details:

Grundsätzlich hat man im Rahmen der Gewährleistung folgende Möglichkeiten:

  • Nacherfüllung (§439 BGB)
  • Rücktritt (§§ 440, 323, 326 Absatz 5 BGB)
  • Minderung (§ 441 BGB)
  • Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB)
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)

Zuerst muss man dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen.

Die Beseitigung des Mangels gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB).
Im Einzelfall kann die Nachbesserung bereits nach einem erfolglosen Versuch fehlgeschlagen sein oder erst nach drei erfolglosen Versuchen.

Die über die Nacherfüllung hinausgehenden Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz) kann man als Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder man als Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.

Das war der entscheidene Punkt.

Wenn man keine Frist setzt, hat man also (rechtlich) keine Handhabe in Bezug auf die maximale Reparaturdauer und der sonstigen Optionen.

 

Um nun also Bewegung/Druck in die Sache zu bringen, habe ich dem Händler schriftlich (per Mail und per Einschreiben) eine zweiwöchige Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Beim Kauf des Golf habe ich vom Sharan die Kennzeichen mitgenommen gehabt, da ich dann am nächsten Tag darauf eigentlich den GTI zulassen wollte.
Nur habe ich leider nicht dran gedacht, dass ich dafür dann auch den Fahrzeugschein vom Sharan brauche.

Dass ich dann sogar noch ein besseres/kürzeres Kennzeichen bekommen würde konnte ja keiner ahnen, jetzt stand ich aber trotzdem vor dem Problem, dass ich den Sharan nicht abmelden konnte ohne Fahrzeugschein.
Und trotz ständiger Bekundungen ihn mir zuschicken zu wollen, war das nie passiert.

Also bin ich einen Tag vor Weihnachten da nochmal runtergefahren.

So konnte ich gleich nochmal nachhaken, was denn nun mit dem GTI ist.

Der war auch jetzt immer noch nicht untersucht worden und die Frist endete nicht mal mehr eine Woche später.

In dem Gespräch wurde ziemlich schnell deutlich, dass die sich überhaupt nicht bewusst waren, was diese Frist eigentlich bedeutet.

Vor allem hat man mit Ablauf dieser Frist nämlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten!
Und kann darüber hinaus dann auch sämtliche angefallenen Kosten (Zahnriemenwechsel, bisher angefallenene Steuer/Versicherung, Zulassungskosten, etc.) zurückverlangen…

Nachdem ich das nochmal entsprechend zu verstehen gegeben hatte, wurde hoch und heilig versprochen sich um den GTI zu kümmern…

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